§ 6 FIP-StrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Physikalische Kontrolle

§ 6.

(1) Der nach § 4 Abs. 5 verpflichtete Luftfahrzeugbetreiber hat

  1. 1. die in Anlage 3 lit. A und D angeführten, für die Dosisermittlung notwendigen Daten innerhalb von 1 Monat nach Ende des Ermittlungzeitraums an die von ihm beauftragte Auswertestelle zu übermitteln,
  2. 2. Aufzeichnungen über die ermittelten Dosiswerte zu führen und diese sieben Jahre aufzubewahren,
  3. 3. der beruflich strahlenexponierten Person, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die ermittelten Dosiswerte zu gewähren,
  4. 4. Überschreitungen der höchstzulässigen Dosis nach § 3 unverzüglich der betroffenen Person, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, mitzuteilen, und
  5. 5. bei Beendigung der Tätigkeit als fliegendes Personal in seinem Unternehmen der betreffenden Person auf Verlangen eine Aufstellung über die erhaltenen Dosen auszufolgen. Nicht mehr beim Luftfahrzeugbetreiber aufliegende Dosiswerte sind vom Zentralen Dosisregister gemäß § 35a StrSchG anzufordern.

(2) Die mit der Dosisermittlung beauftragte Auswertestelle gemäß § 5 hat

  1. 1. die effektive Dosis für die betreffenden Personen auf monatlicher Basis entweder
  1. a) mittels eines geeigneten Rechenverfahrens oder
  2. b) aus der durch Messung erfassten Umgebungs-Äquivalentdosis
  1. zu ermitteln,
  1. 2. die gemäß Anlage 3 lit. A und B erforderlichen Angaben bis längstens 6 Monate nach Ende des Ermittlungszeitraumes an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln,
  2. 3. Dosisüberschreitungen unverzüglich dem Luftfahrzeugbetreiber und dem Zentralen Dosisregister mitzuteilen und
  3. 4. Aufzeichnungen über die Ermittlung der Dosiswerte zu führen und sieben Jahre aufzubewahren.

(3) Sofern im Fall von die Dosis wesentlich beeinflussenden kosmischen Ereignissen, wie etwa außergewöhnlichen Sonnenaktivitäten, von der Behörde für bestimmte Flüge korrigierte Dosiswerte bekanntgegeben werden, sind diese von den Auswertestellen für die rechnerisch ermittelten Dosiswerte zu berücksichtigen.

(4) Bei Beginn der Tätigkeit als fliegendes Personal sowie beim Wechsel zu einem anderen Luftfahrzeugbetreiber hat die betreffende Person dem Luftfahrzeugbetreiber alle bislang aufgrund des Strahlenschutzgesetzes ermittelten Dosiswerte zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079235

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