§ 6 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1987

§ 6.

(1) Für Erzeugnisse aus Milch und Molke, die im Zuge der Weiterverarbeitung von nicht verkehrsfähiger Milch und Molke entstanden sind, werden die Lagerkosten bis zur allfälligen anderweitigen Verwertung bzw. bis zur Entsorgung wie folgt pauschaliert:

  1. a) ab dem Tag der Herstellung:
  1. b) ab dem dritten Monat nach dem Tag der Herstellung

(2) Die Wertminderung bei Hartkäse durch Abwertung auf Güteklasse IV wird mit einem einmaligen Betrag von 8 S je kg pauschaliert. Die Wertminderung bei Schnittkäse, die dadurch entstanden ist, daß Schnittkäse nicht verwertet werden konnte, sondern an inländische Schmelzwerke verkauft werden mußte, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vom Milchwirtschaftsfonds jeweils festgelegten Großhandelspreis und dem bei Abgabe an die Schmelzwerke erzielten Verkaufserlös.

Schlagworte

Magermilchpulver

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134294

alte Dokumentnummer

N8198711540Y

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