§ 6.
(1) Für Erzeugnisse aus Milch und Molke, die im Zuge der Weiterverarbeitung von nicht verkehrsfähiger Milch und Molke entstanden sind, werden die Lagerkosten bis zur allfälligen anderweitigen Verwertung bzw. bis zur Entsorgung wie folgt pauschaliert:
- a) ab dem Tag der Herstellung:
- Vollmilchpulver ...................................... 0,367 S je kg und Monat
- Magermilch- und Buttermilchpulver ...... 0,294 S je kg und Monat
- Molkepulver ............................................ 0,094 S je kg und Monat
- Sonstiger Käse aus Kuhmilch ................. 1,200 S je kg und Monat
- b) ab dem dritten Monat nach dem Tag der Herstellung
- Hartkäse ................................................... 1,800 S je kg und Monat
(2) Die Wertminderung bei Hartkäse durch Abwertung auf Güteklasse IV wird mit einem einmaligen Betrag von 8 S je kg pauschaliert. Die Wertminderung bei Schnittkäse, die dadurch entstanden ist, daß Schnittkäse nicht verwertet werden konnte, sondern an inländische Schmelzwerke verkauft werden mußte, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vom Milchwirtschaftsfonds jeweils festgelegten Großhandelspreis und dem bei Abgabe an die Schmelzwerke erzielten Verkaufserlös.
Schlagworte
Magermilchpulver
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010518
Dokumentnummer
NOR12134294
alte Dokumentnummer
N8198711540Y
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