§ 6 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an Gemüsebauern, Ribiselbauern und Haltern von Schafen und Ziegen

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1986

§ 6.

Die Schäden und Vermögensnachteile, die den Schaf- und Ziegenhaltern dadurch entstanden sind, daß diese Milch und Milchprodukte nicht in Verkehr bringen durften, werden bei den Schafen und Ziegen mit 80 S pro Tag und Tier ab 8. Mai 1986 bis zum Tag der Aufhebung des Verkehrsverbotes in den einzelnen Ländern pauschaliert. Die Landeshauptmänner haben dem Bundesministerium für Finanzen bis längstens 20. August 1986 zunächst die bis zum 31. Juli 1986 nach diesen Kriterien erhobenen Schäden – sollte das Verkehrsverbot jedoch früher aufgehoben werden, die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Schäden – mitzuteilen. Bei Fortdauer des Verkehrsverbotes nach dem 31. Juli 1986 erfolgt die Beitragsleistung des Bundes monatlich.

Schlagworte

Schafhalter

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010494

Dokumentnummer

NOR12134093

alte Dokumentnummer

N8198611527Y

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