Fälligkeit.
§ 6
§ 6. Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, einen Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 3 Abs. 1) fällig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Fälligkeit.
§ 6
§ 6. Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, einen Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 3 Abs. 1) fällig.
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