§ 6 Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Fachtechnologie“

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.

  1. 1. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte,
  2. 2. Energieerzeugung,
  3. 3. Fernwärmeverteilung,
  4. 4. Heizungs-, Kühlungs- und Warmwasseranlagen in Gewerbe-, Industrie- und Verwaltungsanla- gen,
  5. 5. alternative Energiequellen,
  6. 6. Automatisierungstechnik,
  7. 7. Störungssuche- und -behebung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Störungsbehebung, Heizungsanlage, Kühlungsanlage, Gewerbeanlage, Industrieanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012626

Dokumentnummer

NOR40262859

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