Gegenstand „Fachtechnologie“
§ 6.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
- 1. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte,
- 2. Energieerzeugung,
- 3. Fernwärmeverteilung,
- 4. Heizungs-, Kühlungs- und Warmwasseranlagen in Gewerbe-, Industrie- und Verwaltungsanla- gen,
- 5. alternative Energiequellen,
- 6. Automatisierungstechnik,
- 7. Störungssuche- und -behebung.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Störungsbehebung, Heizungsanlage, Kühlungsanlage, Gewerbeanlage, Industrieanlage
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012626
Dokumentnummer
NOR40262859
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