§ 6 FahrtbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Pflichten des Arbeitnehmers (Lenkers und Beifahrers)

§ 6.

(1) Der Arbeitnehmer hat die Übernahme des auf seinen Namen lautenden persönlichen Fahrtenbuches (persönlichen Wochenberichtsbuches) im Verzeichnis des Arbeitgebers (§ 4 Abs. 2) schriftlich mit Datumangabe zu bestätigen. Der Arbeitnehmer hat das persönliche Fahrtenbuch (persönliche Wochenberichtsbuch) während des Dienstes ständig mit sich zu führen. Er hat die erforderlichen Eintragungen laufend, bei Verwendung eines persönlichen Wochenberichtsbuches (§ 2 Abs. 4) täglich bei Beendigung der Einsatzzeit vorzunehmen und das persönliche Fahrtenbuch (persönliche Wochenberichtsbuch) auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörden vorzuweisen. Ein ausgeschriebenes persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch) hat der Arbeitnehmer noch zwei Wochen ab dem Tag der letzten Eintragung mit sich zu führen und dann dem Arbeitgeber gegen Austausch der Durchschriften der Wochenberichtsblätter zur Aufbewahrung (§ 4 Abs. 5) zu übergeben. Eine gleichzeitige Verwendung verschiedener persönlicher Fahrtenbücher (persönlicher Wochenberichtsbücher) ist nicht zulässig.

(2) Der Arbeitnehmer hat das persönliche Fahrtenbuch (persönliche Wochenberichtsbuch) dem Arbeitgeber in der Regel wöchentlich, in begründeten Fällen jedoch mindestens einmal monatlich zur Überprüfung und Unterfertigung (§ 4 Abs. 4) vorzulegen.

(3) Bei Ausfall eines mechanischen Kontrollgerätes (§ 2 Abs. 4) hat der Lenker die Einsatzzeiten, Lenkzeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten auf der Rückseite der Diagrammscheibe des Kontrollgerätes einzutragen. Nach Beendigung der Einsatzzeit hat er täglich diese Zeitwerte in sein persönliches Wochenberichtsbuch einzutragen.

(4) Ein Lenker, der ein mit einem mechanischen Kontrollgerät (§ 2 Abs. 4) ausgestattetes Fahrzeug im Laufe eines Tages von einem anderen Lenker übernimmt, hat Zeit und Ort der Übernahme sowie den Kilometerstand auf der Rückseite der Diagrammscheibe des Kontrollgerätes einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10008364

Dokumentnummer

NOR12097819

alte Dokumentnummer

N6197545607J

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