§ 6 FAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Landesumlage

§ 6

Die Landesumlage darf 7,8 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen.

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