Ablauf der Fachkundebeurteilung
§ 6.
(1) Die nach den §§ 2 bis 5 für die Beurteilung der Fachkunde zuständigen Sachverständigen sind nach Bekanntgabe des Standortes bzw. Festlegung des Fallbeispieles für die praktische Überprüfung gemäß § 5 Abs. 2 durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund eines entsprechenden Beratungsergebnisses in dem nach § 4 Abs. 7 UGStVG errichteten Zulassungskomitee zu bestellen.
(2) Die Fachkundebeurteilung ist mit der Überprüfung der vorzulegenden Dokumentation (§ 2) einzuleiten. Nach der daran anschließenden Überprüfung der organisatorischen Strukturen (§ 3) ist mit der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse (§ 4) fortzufahren und zuletzt die praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten (§ 5) durchzuführen. Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse kann jedoch aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit auch im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zusammen mit der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10010994
Dokumentnummer
NOR40020431
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