§ 6.
(1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbögen in einer dem jeweiligen Bereich angepaßten Terminologie einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle Erhebungseinheiten zu sorgen.
(2) Die Auskunft erteilt der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit im Sinne des § 3.
(3) Die in Anhang II unter Ziffer 1 lit. a bis e genannten Merkmale können mit Zustimmung der Auskunftserteilenden auch für die Veröffentlichung im Österreichischen Forschungsstättenkatalog verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
20000087
Dokumentnummer
NOR40000776
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