§ 6 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Anlagenänderungen

§ 6.

Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage anzuzeigen, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051681

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