§ 6 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

Anlagenänderungen

§ 6.

(1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle wesentlichen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.

(2) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die genehmigte Überwachungsmethode und –häufigkeit nicht ausreichend oder nicht geeignet ist, um den Anforderungen der Verordnung gemäß § 7 zu entsprechen, so hat die Behörde die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

(3) Der Inhaber einer nach § 4 genehmigten Anlage kann unter Vorlage der gemäß § 9 geprüften Daten mindestens eines Berichtsjahres und des Berichts der unabhängigen Prüfeinrichtung beantragen, dass die Anforderungen an die Überwachungsmethode oder – häufigkeit herabgesetzt werden. Die Behörde kann diesem Antrag stattgeben, wenn sichergestellt ist, dass die in der Verordnung gemäß § 7 geforderte Gesamtgenauigkeit der Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40058733

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