Wahlfreiheit hinsichtlich bestimmter Rechtsordnungen
§ 6
(1) Liegen in der Nicht-Lebensversicherung die Voraussetzungen für eine freie Rechtswahl nach § 5 nicht vor, so können die Parteien jedenfalls das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder das Recht des Mitgliedstaates, in dem ein Risiko im Sinne des § 5 Z 1 oder 2 lit. b belegen ist, wählen. Räumt einer der hiernach in Betracht kommenden Mitgliedstaaten weitergehende Möglichkeiten der Rechtswahl ein, so können die Parteien davon Gebrauch machen. Beschränken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken auf Schadensfälle, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Risikobelegenheit eintreten können, so können die Parteien auch das Recht dieses Mitgliedstaates wählen.
(2) Liegen in der Lebensversicherung die Voraussetzungen für eine freie Rechtswahl nach § 5 Z 1 nicht vor, so können die Parteien jedenfalls von den Möglichkeiten der Rechtswahl Gebrauch machen, die der Mitgliedstaat einräumt, in dem das Risiko belegen ist. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehöriger er ist, so können die Parteien auch das Recht des Mitgliedstaates wählen, dessen Staatsangehöriger er ist.
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