Nationale Europol-Stelle
§ 6.
(1) Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der alleinige Zugriff auf die Europol Informationssysteme und der Kontakt zu Europol.
(2) Der Nationalen Europol-Stelle kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- 1. Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse, die Europol für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt, zu übermitteln;
- 2. Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten;
- 3. Informationen und Erkenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten;
- 4. Informationen und Erkenntnisse für die Sicherheitsbehörden auszuwerten und an diese weiterzuleiten;
- 5. Informations-, Erkenntnis-, Beratungs- und Analyseanfragen an Europol zu richten;
- 6. Informationen für die Speicherung in seinen Datenbanken an Europol zu übermitteln;
- 7. die Rechtmäßigkeit des Informationsaustauschs mit Europol zu gewährleisten.
(3) Soweit andere Sicherheitsbehörden als die Nationale Europol-Stelle Abfragen aus dem Europol-Informationssystem durchführen, darf aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein, ob ein angefragter Datensatz im Europol-Informationssystem verfügbar ist oder nicht. Weitere Informationen sind ausschließlich über die Nationale Europol-Stelle einzuholen.
(4) Die Nationale Europol-Stelle kann die Zustimmung zur Weitergabe von Daten durch Europol an Einrichtungen der Europäischen Union, Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 Z 2 und 3 PolKG) unter Auflagen (§ 8 Abs. 1 PolKG) erteilen. Die Zustimmung kann allgemein oder eingeschränkt erteilt und jederzeit widerrufen werden. Bei Vorliegen der in § 8 Abs. 2 PolKG angeführten Gründe ist die Zustimmung zu verweigern.
Schlagworte
Informationsanfrage, Erkenntnisanfrage, Anfrage
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113857
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