zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 6.
Zu gleichem Zwecke hat das Gericht oder die politische Landesbehörde der im §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, bezeichneten zuständigen Behörde Mittheilung zu machen, wenn die Anzeigen über den Austritt von Genossenschaften (Vereinen) aus einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande es möglich erscheinen lassen, dass der Verband eine wirksame Thätigkeit zu entfalten nicht mehr imstande sein werde.
Schlagworte
RGBl. Nr. 133/1903, Mitteilung, Tätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
10001716
Dokumentnummer
NOR12022935
alte Dokumentnummer
N2190319093R
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