§ 6 ERV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2012

Datensicherheit

§ 6.

(1) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist von den am elektronischen Rechtsverkehr Beteiligten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität des Einbringers zu prüfen.

(2) Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten elektronisch zugestellter Erledigungen nur aus dem Verfügungsbereich des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.

(3) Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) gemäß § 2 Z 10 Signaturgesetz (SigG) ausgestellt sind, zu verwenden (§ 89c Abs. 2 Z 2 GOG). Im Direktverkehr und in der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2012

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40138723

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