Auswahl der Erhebungseinheiten (Stichprobe)
§ 6.
(1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren und Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl), und die Erhebungseinheiten von der Auswahl zu verständigen. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, Waren und Dienstleistungen, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.
(2) Die Bundesanstalt hat unter Bedachtnahme auf Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes für jede Erhebungsregion die Anzahl der Erhebungseinheiten und die Anzahl der für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorzunehmenden Preiserhebungen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
20002846
Dokumentnummer
NOR40042646
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