§ 6 Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1981

Vergabe und Übernahme von Verarbeitungen

§ 6.

Die Vergabe von Verarbeitungen an andere als die in § 1 Abs. 3 genannten Verarbeiter und die Übernahme von Verarbeitungen anderer als im § 1 Abs. 2 genannten Auftraggeber bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Inneres; ein Vertrag gemäß § 13 DSG darf erst nach Erteilung dieser Genehmigung abgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000690

Dokumentnummer

NOR12009753

alte Dokumentnummer

N11980164680

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)