§ 6
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
- 1. des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
- 2. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen
betraut.
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