§ 6 Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 17.4.1993

§ 6

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

  1. 1. des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen

    betraut.

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