§ 6
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
- 1. des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
- 2. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (Anm.: richtig: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur) im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten (Anm.: richtig: Bundesministern für Wirtschaft und Arbeit) und für Finanzen
betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)