§ 6 Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1997

Einsichtnahme

§ 6.

Den Mitgliedern der Kommission ist insoweit Einblick in die vertraulichen Informationen, die bei der in § 2 Abs. 2 genannten Registratur aufliegen, zu gewähren, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001473

Dokumentnummer

NOR12016191

alte Dokumentnummer

N1199713908H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)