§ 6 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 6

Sonstige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

(1) Gehören zu dem Fideikommißvermögen Gegenstände oder Sachgesamtheiten von besonderem künstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Werte (z. B. Bauwerke, Gemäldegalerien, Archive, Büchereien) oder gemeinnützige Einrichtungen, so hat das Fideikommißgericht von Amts wegen Vorsorge für ihre ordnungsmäßige Erhaltung zu treffen, soweit die Gegenstände infolge des Erlöschens des Fideikommisses gefährdet erscheinen und ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Das Fideikommißgericht kann insbesondere die für die Erhaltung der Gegenstände und Einrichtungen aus dem Fideikommißvermögen zu bewirkenden Leistungen in einer der Billigkeit entsprechenden Weise festsetzen und sichern, auch über die Aufbewahrung der Gegenstände und ihre Erhaltung Bestimmung treffen und die Vornahme von Veränderungen, einen Standortwechsel sowie die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen von behördlicher Genehmigung abhängig machen. Das Fideikommißgericht hat auch Vorsorge zu treffen, daß Gegenstände von besonderem künstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Werte in angemessener Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3) Rechte und Ansprüche der Fideikommißgläubiger sowie Versorgungs- und Abfindungsansprüche und Ansprüche ähnlicher Art hat das Fideikommißgericht auf Antrag des Berechtigten in geeigneter Weise sicherzustellen, soweit sie durch das Erlöschen des Fideikommisses gefährdet erscheinen. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten seit dem Erlöschen des Fideikommisses gestellt werden.

(4) Gehalts-, Ruhegehalts- und Hinterbliebenenansprüche sowie sonstige Ansprüche aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, die den Fideikommißangestellten oder früheren Fideikommißangestellten oder ihren Hinterbliebenen zustehen, hat das Fideikommißgericht von Amts wegen sicherzustellen, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht. Das gleiche gilt für Schul- und Patronatslasten sowie für Leistungen, die der Fideikommißbesitzer zur Unterhaltung von nicht zum Fideikommißvermögen gehörenden Einrichtungen und Gegenständen der im Abs. 1 bezeichneten Art zu bewirken hat. Ferner ist auch die einem Anwärter oder Anfallberechtigten gewährte Entschädigung (§ 3 Abs. 2) vom Fideikommißgericht von Amts wegen sicherzustellen, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht.

(5) Die aus gewöhnlichen Betriebsgeschäften herrührenden laufenden Verbindlichkeiten werden nicht gesichert.

(6) Versorgungsmassen (Familienkassen, Abfindungsmassen und ähnliche Massen) sowie die Verpflichtungen, für diese Massen etwas zu leisten, bleiben so lange bestehen, als Berechtigte vorhanden sind. Das Fideikommißgericht hat die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Massen näher zu regeln, soweit es infolge des Erlöschens des Fideikommisses erforderlich ist. Es kann auch bestimmen, daß die Masse beim Wegfall der Berechtigten nicht dem letzten Fideikommißbesitzer oder seinem Rechtsnachfolger verbleibt, sondern anderen Beteiligten anfällt. Das Fideikommißgericht hat die Massen und die für sie zu bewirkenden Leistungen zu sichern, soweit sie gefährdet erscheinen.

(7) Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dürfen auf Grund der vorstehenden Absätze nicht angeordnet werden. Auf Bestandteile des Fideikommißvermögens, die zu einem Erbhof gehören, werden Sicherungsmaßnahmen im Sinne der Abs. 3, 4 und 6 nicht erstreckt.

(8) Bei Änderung der Verhältnisse kann das Fideikommißgericht auf Antrag eines Beteiligten die auf Grund der vorstehenden Absätze getroffenen Maßnahmen ändern oder aufheben. Sind die Maßnahmen nur zugunsten bestimmter Personen getroffen, so können sie auch von den Beteiligten geändert oder aufgehoben werden.

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Maßnahme, Sammlung, Galerie, Versorgungsanspruch, Unterhalt, Gehaltsanspruch, Ruhegehaltsanspruch, Pension, Schullast, Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024618

alte Dokumentnummer

N2193810194S

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