Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).
Register
§ 6.
Für die Vollzugskammern ist bei den Oberlandesgerichten ein Register „Vk“ nach Beschwerdefällen zu führen. Die Beschwerdefälle sind in das Register nach der Reihenfolge ihres Anfalles unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen (Aktenzahl).
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20002094
Dokumentnummer
NOR40033355
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