§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fachrechnen

§ 6.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) einfache Rechnungen aus der Mechanik,
  2. b) papiertechnische Berechnungen (Fläche, Volumen, Masse),
  3. c) Stoffmischungs- und Stoffentwässerungsberechnungen,
  4. d) Papiertrocknungsberechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Stoffmischungsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007240

Dokumentnummer

NOR12078511

alte Dokumentnummer

N5199221097J

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