§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Kaufmännisches Rechnen

§ 6.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Prozentrechnungen,
  2. b) Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,
  3. c) Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Devisenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10007163

Dokumentnummer

NOR12077851

alte Dokumentnummer

N5199115818J

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