§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1990

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Rohstoffe,
  2. b) Werkstoffe (Natur- und Chemiefasern),
  3. c) Gewebearten und Musterzerlegung,
  4. d) Maschinen, Geräte und Anlagen für die Weberei.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Naturfaser

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007072

Dokumentnummer

NOR12077059

alte Dokumentnummer

N5199012244J

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