Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen, Baustoffen und Gegenständen der Raumausstattung im Hinblick auf die Reinigung, Pflege und Werterhaltung.
- b) Erkennen der Fußböden und Bodenbeläge und ihrer Verlegung.
- c) Erkennen der Textilbeläge, Teppiche, Bespannungen, Beschichtungen, besonders der Anstriche und Tapeten, der Oberflächenbeschaffenheit von Fensterrahmen, Türen, Gegenständen der Raumausstattung und sanitären Anlagen, der Glas- und Verglasungsarten, der Konstruktion von Fenstern, Glasdächern und Glasbauteilen, der Baustoffe an Fassaden, von Metallen und ihrer Oberflächenbehandlung, der Oberflächenbeschaffenheit der zu reinigenden Bau- und Werkstoffe, der Konstruktion und der Bauteile.
- d) Art, Funktionsweise und Pflege der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.
- e) Art und Funktionsweise sowie Reinigung der Maschinen und Zubehörteile sowie Gerüste, Leitern und Fassadenbefahranlagen.
- f) Bauphysik (Feuchtigkeit, Schall, Wärme)
- g) Wirkungsweise und Anwendung der Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und keimtötenden Mittel.
- h) Betriebs- und Arbeitsorganisation, betrieblicher Arbeitsablauf, Vorbereiten des Reinigungsablaufs, der Arbeitsmittel und der Geräte, Einsatz von Arbeitskräften.
- i) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich drei Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 100 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Glasart, Baustoff, Reinigungsmittel, Pflegemittel, Betriebsorganisation
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007071
Dokumentnummer
NOR12077050
alte Dokumentnummer
N5199012234J
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