§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Wirtschaftskunde

§ 6.

(1) Die Prüfung in der Wirtschaftskunde hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Funktion und Aufgabenstellung der Unternehmen der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft, Darstellung der wirtschaftlichen Zusammenhänge,
  2. b) Versicherungsunternehmen als Kapitalsammelbecken und Kreditgeber,
  3. c) Einschlägige Steuern und Abgaben.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung in der Wirtschaftskunde ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007067

Dokumentnummer

NOR12077022

alte Dokumentnummer

N5199012203J

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