Buchhaltung
§ 6.
(1) Die Prüfung in der Buchhaltung hat zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung in der Buchhaltung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10007008
Dokumentnummer
NOR12076289
alte Dokumentnummer
N5198911803F
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