Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- b) Arbeitsverfahren,
- c) einschlägige Schalungs(Formungs)arten,
- d) Vermessungen (Waagriß),
- e) Betonwaren.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006940
Dokumentnummer
NOR12075567
alte Dokumentnummer
N5198810908E
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