Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkstoffkunde,
- b) Maschinen- und Gerätekunde,
- c) Grundlagen der Elektrotechnik,
- d) Grundlagen der Pneumatik und Hydraulik,
- e) Grundlagen der Elektronik,
- f) Meßkunde,
- g) Steuer- und Regeltechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006919
Dokumentnummer
NOR12075518
alte Dokumentnummer
N5198810673F
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