§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Werkstoffkunde,
  2. b) Bearbeitungsverfahren und Verarbeitungsverfahren,
  3. c) Bauteile der Nachrichtenelektronik,
  4. d) Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik und Digitaltechnik,
  5. e) Meßtechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10006901

Dokumentnummer

NOR12075284

alte Dokumentnummer

N51987194330

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