§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975 in Kraft.

Schlagworte

Elektromaschinenbauer, Gesellenprüfung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006442

Dokumentnummer

NOR12070617

alte Dokumentnummer

N51975147400

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