§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 6.

(1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen ................................ 60 Minuten

Buchhaltung ........................................... 60 Minuten

Geschäftsfall ......................................... 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand “Kaufmännisches Rechnen" haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen, Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand “Buchhaltung" sind höchstens zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzusehen.

(8) Im Gegenstand “Geschäftsfall" ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann auch die Ausarbeitung einer einfachen Einzelpauschalreise einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006310

Dokumentnummer

NOR12069523

alte Dokumentnummer

N51973137500

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