§ 6 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1976

ABSCHNITT II

Feststellung, Verwaltung und Verteilung

§ 6

(1) Für das Verfahren zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger der Vermögenswerte sowie zu deren Verwaltung und Verteilung ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

(2) Für dieses Verfahren gelten die §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Der Bund hat in jedem Fall Parteistellung.
  2. 2. Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter.
  3. 3. Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen, wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären.
  4. 4. Über mehrere Ansprüche, die sich auf dieselben Vermögenswerte beziehen, ist nur ein einziges Verfahren durchzuführen.
  5. 5. Verfahren über mehrere Vermögenswerte sind zu verbinden, wenn dadurch voraussichtlich die Erledigung vereinfacht oder beschleunigt wird.
  6. 6. Die Bestimmungen der §§ 266 bis 389 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.
  7. 7. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
  8. 8. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist der § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nicht anzuwenden.

(3) Zur Verhandlung und Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz anhängig gemacht werden, ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

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