§ 6 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

§ 6.

Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären

  1. 1. wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder
  2. 2. wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder
  3. 3. weil ein betreibender Gläubiger auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Exekutionsbewilligungsgericht, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038075

alte Dokumentnummer

N2199549670J

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