ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
§ 6.
Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären
- 1. wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder
- 2. wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder
- 3. weil ein betreibender Gläubiger auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.
ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Exekutionsbewilligung, Exekutionsbewilligungsgericht, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038075
alte Dokumentnummer
N2199549670J
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