§ 6 Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.1965

§ 6.

Nach Beendigung des Einsatzes hat der Vorgesetzte der Bundesregierung einen zusammenfassenden Bericht über den Einsatz vorzulegen. Während des Einsatzes hat der Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung jederzeit die gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10000409

Dokumentnummer

NOR12006513

alte Dokumentnummer

N11965129070

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)