§ 6.
Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und den Sondergesellschaften den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.
Schlagworte
Regreß, Rückgriffsrecht
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10004371
Dokumentnummer
NOR12047703
alte Dokumentnummer
N3198215397S
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