§ 6 EMVV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Konformitätsvermutung

§ 6

(1) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

(2) Nationale Normen von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können nach dem in Artikel 7 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) festgelegten Verfahren, für die Mitgliedstaaten der EFTA modifiziert durch den EWR-Vertrag, ebenfalls anerkannt werden, mit der Wirkung, daß bei Geräten, die mit ihnen übereinstimmen, ebenfalls von der Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 4 ausgegangen werden kann. Die Fundstellen dieser Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. *1)

(3) Geräte, bei denen der Hersteller die in Abs. 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, werden als den in § 4 bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in § 8 Abs. 2 genannte Bescheinigung bestätigt wird.

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*1) Diese Fundstellen werden bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum (Anm.: richtig: Wirtschaftsraum) gemäß § 3 Abs. 4 ETG 1992 in Anhang IV kundgemacht.

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