Konformitätsvermutung
§ 6.
(1) Von der Einhaltung der in § 4 bezeichneten wesentlichen Schutzanforderungen ist bei Geräten auszugehen, die übereinstimmen
- a) mit den einschlägigen österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. *1)
- b) mit den einschlägigen nationalen Normen gemäß Abs. 2, falls in den von diesen Normen abgedeckten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.
(2) Nationale Normen von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können nach dem in Artikel 7 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) festgelegten Verfahren, für die Mitgliedstaaten der EFTA modifiziert durch den EWR-Vertrag, ebenfalls anerkannt werden, mit der Wirkung, daß bei Geräten, die mit ihnen übereinstimmen, ebenfalls von der Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 4 ausgegangen werden kann. Die Fundstellen dieser Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. *1)
(3) Geräte, bei denen der Hersteller die in Abs. 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, werden als den in § 4 bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in § 8 Abs. 2 genannte Bescheinigung bestätigt wird.
---------------------------------------------------------------------
*1) Diese Fundstellen werden bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum (Anm.: richtig: Wirtschaftsraum) gemäß § 3 Abs. 4 ETG 1992 in Anhang IV kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Gesetzesnummer
10012362
Dokumentnummer
NOR12154770
alte Dokumentnummer
N9199433172J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)