§ 6 ELStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Erhebungsarten

§ 6.

(1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 5 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
  1. a) Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat,
  2. b) Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
  3. c) Dienstgebernummer,
  4. d) Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
  5. e) Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
  6. f) Art von Pensionen und Höhe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Art und Höhe von Transferleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstigen Transferleistungen,
  7. g) Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
  8. h) allfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit
  1. 2. die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
  1. a) Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
  2. b) von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art und Höhe der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
  3. c) von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz; ergänzend die Höhe der Beihilfe für jene Beihilfen, bei denen es sich um nicht nur einmalige, direkte Transferleistungen an Personen für deren allgemeinen finanziellen Unterhalt handelt; damit mit Stand 1. März 2010 die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, der Kinderbetreuungsbeihilfe, der Kombilohnbeihilfe, der Entfernungsbeihilfe und der Gründerbeihilfe;
  1. 3. die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz
  1. a) Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
  2. b) Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
  1. 4. die Merkmale der Arbeitsstätten
  1. a) Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
  2. b) Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und
  3. c) Dienstgebernummer
  1. 5. die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 5 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);
  2. 6. die Merkmale der Haushaltsangehörigen
  1. a) Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat, Geburtsland,
  2. b) Personenstand,
  3. c) Staatsangehörigkeit und
  4. d) Meldedatum des aktuellen Hauptwohnsitzes
  1. 7. die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
  2. 8. die Art und Höhe von Transferleistungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes;
  3. 9. die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß § 13 des Schülerbeihilfengesetzes 1983;
  4. 10. die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß §§ 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;
  5. 11. die Merkmale der Wohnverhältnisse durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt gemäß Anlage D Ziffer 3 bis 9 sowie Anlage E Ziffer 1 bis 8 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister.

(2) Die restlichen Merkmale gemäß § 5 sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder im Rahmen der Stichprobe gemäß § 7 zu erheben und mit den gemäß Abs. 1 erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.

(3) Soweit die Behörden gemäß Abs. 1 Z 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen.

Schlagworte

Statistikdaten, Beginndatum, Einkommensteuerbescheid, Gebäuderegister

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40121481

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