§ 6 ELGA-VO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 2 und Z 3 GTelG 2012)

Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 2 und Z 3 GTelG 2012)

§ 6.

(1) Speicherung durch Krankenanstalten:

  1. 1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.
  2. 2. Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.

(2) Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:

  1. 1. Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (§ 3 Abs. 3 Z 1) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 verpflichtet.
  2. 2. Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (§ 3 Abs. 3 Z 2) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 verpflichtet.

(3) Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nicht

  1. 1. auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
  2. 2. auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.

(4) Unter telemedizinischer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung versteht man eine örtlich und/oder zeitlich asynchron, im Einklang mit berufsrechtlichen Vorschriften erbrachte Behandlung. Dazu zählen insbesondere Telekonsultation, Telekonferenz, Teletherapie, Telechirurgie, Teleradiologie und Telepathologie.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268200

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