§ 6 Einsetzung einer Bioethikkommission

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2001

Arbeitsgruppen

§ 6

Die Kommission kann zur Vorberatung von Gegenständen Arbeitsgruppen einsetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)