Kostenersatz
§ 6
(1) Die Tätigkeit als Mitglied der Kommission ist ehrenamtlich.
(2) Den Mitgliedern sowie den beigezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung aufgewendeten Kosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
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