§ 6.
(1) Die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung (Verordnung vom 4. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 5, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 116/1939) im Gebiet der Republik Österreich wird der Ablegung der drei theoretischen Staatsprüfungen an einer österreichischen Universität gleichgehalten, wenn der Anwärter entweder acht Semester Studienzeit oder - einschließlich einer allfälligen Einrechnung - zwei Jahre Praxis in einem Rechtsberuf aufweist.
(2) Die Große Staatsprüfung ersetzt sowohl die Richteramtsprüfung als auch die Notariats- und die Rechtsanwaltsprüfung.
Die gegenseitige Anrechnung der Notariats-, der Rechtsanwalts- und der Richteramtsprüfung regelt nunmehr das BARG, BGBl. Nr. 523/1987.
Schlagworte
dRGBl. Nr. I S 5/1939, GBlÖ Nr. 116/1939
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10001882
Dokumentnummer
NOR12024970
alte Dokumentnummer
N2194510250S
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