Behandlung
§ 6.
Auf begründeten Antrag des zugelassenen Importeurs kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA um zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20006087
Dokumentnummer
NOR40102761
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