§ 6 EichstellenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

§ 6.

(1) Eichstellen haben die Prüfungen entsprechend den Eichvorschriften, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Akkreditierung genehmigten Verfahren durchzuführen.

(2) Entsprechen die Messgeräte den Vorschriften, so sind auf den Messgeräten der Eichstempel sowie gegebenenfalls Sicherungsstempel an den in der Zulassung zur Eichung vorgesehenen Stellen (Stempelstellen für die Eichstempel sowie Sicherungsstempel) anzubringen. Somit gelten die Messgeräte als geeicht.

(3) Entsprechen die Messgeräte nicht den Vorschriften, so sind sie zurückzuweisen und gut sichtbar zu kennzeichnen.

(4) Die Eichstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen Unterlagen anzufertigen und mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1. Name (Firmenbezeichnung) des Antragstellers;
  2. 2. Bezeichnung des zu eichenden Messgerätes (Art des Messgerätes/Typenbezeichnung, gegebenenfalls Zulassungsbezeichnung, Herstellungsnummer bzw. Identifikation);
  3. 3. Hersteller;
  4. 4. Datum sowie Ort der Eichung;
  5. 5. Eichnummer als eine Zahlen-Buchstaben-Kombination, aus der die Anzahl der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte ablesbar sein muss;
  6. 6. Messergebnisse einschließlich der Angabe der Umgebungsbedingungen und - sofern ein Eichschein nach § 9 ausgestellt wird - die Angabe der Messunsicherheiten;
  7. 7. Angaben über die an der Eichung beteiligten Personen;
  8. 8. an wen die geeichten Messgeräte geliefert worden sind (entfällt bei Eichung am Aufstellungsort);
  9. 9. zutreffendenfalls eine Kopie des Eichscheines.

(5) Die messtechnischen Einrichtungen und die messtechnischen Normale der Eichstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Akkreditierungsbescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Einrichtungen und der Normale weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Messunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Eichstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Als Überwachungsmaßnahme im Rahmen der Akkreditierung muss an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf eigene Kosten teilgenommen werden.

(6) Wenn die in dieser Verordnung sowie im Akkreditierungsbescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist.

(7) Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Akkreditierungsumfang der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren.

(8) Die Entgegennahme der Messgeräte zur Eichung sowie der Anträge und sonstiger Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Eichstelle beziehen, sowie die Rückgabe der Messgeräte muss in Österreich erfolgen.

(9) Wenn die Umgebungsbedingungen oder andere technische Gegebenheiten des Aufstellungsortes bei der Eichung nicht anders berücksichtigt werden können oder die Eichvorschriften oder die Zulassung zur Eichung es vorsehen, sind die Messgeräte am Aufstellungsort zu eichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)