§ 6 EG-L

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.2003

Nationale Programme

§ 6.

(1) Die Bundesregierung hat ein Programm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Schadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, bis Ende 2010 die Emissionshöchstmengen in Anlage 1 einzuhalten oder zu unterschreiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Das Programm umfasst Informationen über eingeführte und geplante Politiken und Maßnahmen sowie quantifizierte Schätzungen der Auswirkungen dieser Politiken und Maßnahmen auf die Schadstoffemissionen im Jahr 2010. Ebenso sind erwartete erhebliche Veränderungen der geographischen Verteilung der nationalen Emissionen anzugeben.

(2) Die Bundesregierung hat bis spätestens 1. Oktober 2006 das Programm gemäß Abs. 1 zu aktualisieren und zu überarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Programme gemäß Abs. 1 und 2 der Öffentlichkeit und relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung. Die dabei zur Verfügung gestellten Informationen müssen klar, verständlich und leicht zugänglich sein.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt das nach Abs. 1 erstellte Programm ehestens und das nach Abs. 2 aktualisierte Programm bis spätestens 31. Dezember 2006 an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002763

Dokumentnummer

NOR40041765

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