§ 6 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2005

Sammelstellen

§ 6.

(1) Die Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.

(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 28a AWG 2002

  1. 1. bei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder
  2. 2. für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
  1. der Koordinierungsstelle gemäß § 19 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.

(3) Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 lit. b melden, sofern

  1. 1. der Hersteller bereits Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten zurückgenommen hat und
  2. 2. eine in Anhang 3 genannte Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wurde.

(4) Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. GLN (global location number) der Sammelstelle,
  2. 2. Sammel- und Behandlungskategorie,
  3. 3. geschätzte Masse und
  4. 4. Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.

(5) Die erstmalige Meldung eines Abholbedarfs gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 darf frühestens ab dem 31. Oktober 2005 erfolgen.

Schlagworte

Sammelkategorie, Sammelsystem, Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063862

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