§ 6 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2022

Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen

§ 6.

(1) Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 56 Abs. 8 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%. Bei Photovoltaikanlagen im Sinne dieser Bestimmung müssen neben den in § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen mindestens fünf der im folgenden genannten Maßnahmen erfüllt werden, deren Einhaltung stichprobenartig von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu überprüfen ist:

  1. 1. Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen;
  2. 2. im Falle einer Umzäunung, Begrünung des Zaunes mit standortangepassten Pflanzen gebietseigener Herkunft;
  3. 3. Anlegen von standortangepassten Hecken oder Büschen gebietseigener Herkunft;
  4. 4. Errichtung von Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Insekten;
  5. 5. Schaffung von Blühstreifen unter Verwendung gebietseigener Saatmischungen;
  6. 6. Bewirtschaftung der Fläche durch alternierende Mahd unter Einhaltung einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
  7. 7. Bewirtschaftung der Fläche unter Einhaltung einer Mahdfrequenz von höchstens zweimal pro Jahr und einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
  8. 8. Beweidung der Fläche ohne maschinelles Mähen;
  9. 9. Begrünung der Fläche mit regionalen Saatgutmischungen mit mindestens 15 Pflanzenarten und Wildkräutern.

(2) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, die

  1. 1. auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
  2. 2. auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
  3. 3. auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
  4. 4. auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
  5. 5. auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.

(3) Für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
  2. 2. gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche;
  3. 3. landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.

(4) Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30%. § 6 Abs. 1 und 2 gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen.

(5) Als innovative Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 4 gelten folgende Anlagen:

  1. 1. Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen, welche eine oder mehrere der folgenden Funktionen der Gebäudehülle aufweisen:
  1. a) mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität;
  2. b) primärer Wetterschutz;
  3. c) Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung;
  4. d) Brandschutz;
  5. e) Lärmschutz;
  6. f) Trennung zwischen Innen- und Außenbereich;
  7. g) Schutz oder Sicherheit.
  1. 2. Schwimmende Photovoltaikanlagen, welche auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden;
  2. 3. Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen;
  3. 4. Photovoltaikanlagen an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern;
  4. 5. Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.

Schlagworte

Lärmschutzwall, Abschlag, Bergbaustandort, Innenbereich

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20011878

Dokumentnummer

NOR40243550

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