Einsichtnahme in das Datenverarbeitungsregister
§ 6.
(1) Öffentlich einsehbar sind registrierte Meldungen, bestehend aus denAnlagen 1 bis3, sowie das gesonderte Verzeichnis der Informationsverbundsysteme.
(2) In den Registrierungsakt ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen. Keiner Einsicht unterliegen die Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20007925
Dokumentnummer
NOR40141443
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